Insolvenz- und Sanierungsrecht

Bei einer drohenden finanziellen Schieflage sind Zeit, Kompetenz und Erfahrung existenziell. Deshalb ist rechtzeitiges und vorausschauendes Handeln essenziell.

Als gerichtserfahrene Juristen und ausgewiesene Spezialisten im Sanierungs- und Insolvenzrecht sind wir in der Lage, finanziell in Schieflage geratene Unternehmen umfassend und rasch zu beraten und bei der Umsetzung von notwendigen Massnahmen zu begleiten. Zur tatkräftigen Unterstützung verfügen wir über ein Netzwerk aus Wirtschaftsprüfern, Betriebsökonomen und Immobilienfachleuten.

Unsere Kernkompetenzen umfassen dabei

Situationsanalyse / Standortbestimmung

Wir erfassen rasch und möglichst präzise die betriebswirtschaftliche und juristische Ausgangslage, die Marktsituation, die Möglichkeiten zum Erhalt von Arbeitsplätzen sowie die allgemeinen Rahmenbedingungen. Daraus erstellen wir aussagekräftige Grundlagen als Arbeitsbasis.

Beurteilung der Sanierungsfähigkeit

Nur sanierungsfähige Betriebe oder Betriebsteile sollen saniert werden. Sowohl für die Gläubiger wie auch für den Richter ist dies das Mass aller Dinge. Die Sanierungsfähigkeit muss darstellbar und finanzierbar sein. Je klarer dies gezeigt werden kann, desto grösser sind die Chancen und die Akzeptanz.

Auswahl der Methoden und Massnahmen

Je nachdem, wie sich die Ausgangslage präsentiert, sind andere Mittel zu ergreifen. Die möglichen Varianten (z.B. gerichtliches Verfahren, aussergerichtliches Verfahren, einzelne Forderungsverzichte, Kapitalherabsetzung etc.) gilt es rasch auszuloten und zu vergleichen, um dann die Umsetzung anzugehen.

Nachlassverfahren (gerichtlich und aussergerichtlich)

Unsere Lösungsvorschläge sollen den Gläubigern ein besseres Resultat ermöglichen und auch dem Schuldner ein Überleben gestatten. Je nachdem bedarf es dafür des gerichtlichen Schutzes einer Nachlassstundung, sei dies im Rahmen einer Stundung, eines ordentlichen Nachlassvertrages oder eines Nachlassliquidationsverfahrens. Denkbar sind auch aussergerichtliche Varianten, wenn die Verhältnisse überblickbar sind und die Situation einfacher ist. Diese Varianten sind wesentlich rascher und diskreter.

Nachfolgeregelungen / Unternehmensverkäufe

Im Rahmen von abgeschlossenen Sanierungen haben wir das Know-how erarbeitet, Nachfolgeregelungen vorzuschlagen, vorzubereiten oder durchzuführen oder ganze Unternehmen oder Unternehmensteile neuen Eigentümern zuzuführen. Vielfach werden bei Sanierungen Unternehmensteile als Auffanggesellschaften weitergeführt und dann saniert verkauft.

Verwandte Bereiche

Mit unseren Kompetenzen helfen Ihnen auch gerne in verwandten Bereichen, namentlich bei der Vollstreckung von Geldforderungen, bei der Grundstückverwertung, in Konkursen, beim Arrest sowie bei Umstrukturierungen und Liquidationen. 

Ihre Ansprechpersonen

Andreas Feuz-Ramseyer Fürsprecher, Partner +41 44 267 31 80 / +41 31 320 58 88 E-Mail
Philippe Lüthi Rechtsanwalt +41 44 267 31 80 / +41 31 320 58 88 E-Mail
Severin Koller Rechtsanwalt +41 31 320 58 88 / +41 44 267 31 80 E-Mail

Häufige Fragen

Die provisorische Nachlassstundung gewährt dem Schuldner vorerst für vier Monate Schutz vor dem rechtlichen Zugriff seiner Gläubiger, indem er nicht betrieben werden kann. Während dieser Zeit kann das Unternehmen Sanierungsmöglichkeiten prüfen und realisieren, während der operative Betrieb fortgesetzt wird. Ergibt sich während der provisorischen Stundung, dass Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages besteht, so bewilligt das Nachlassgericht die Stundung definitiv für weitere vier bis sechs Monate.

  • Der Eintrag bleibt grundsätzlich für fünf Jahre sichtbar. Nach fünf Jahren verschwindet der Eintrag automatisch aus dem Register. Ein Rechtsvorschlag beseitigt den Eintrag nicht.
  • Wenn der Gläubiger die Betreibung zurückzieht, ist sie auf dem Auszug nicht mehr sichtbar.
  • Die Betreibung kann auch durch ein Gesuch oder eine Klage ans Gericht aufgehoben werden. Danach ist sie auf dem Auszug nicht mehr sichtbar.
  • Seit dem 1. Januar 2019 kann eine ungerechtfertigte, rein schikanöse Betreibung unter gewissen Umständen gelöscht werden.

Verfügt der Schuldner über kein oder nicht hinreichend pfändbares Vermögen um die betrieben(en) Forderungen zu decken, erhalten die Gläubiger bzw. die Gläubigerinnen, welche ein Verwertungsbegehren gestellt haben, für den ungedeckt gebliebenen Betrag einen Verlustschein.

  • Will die Schuldnerin oder der Schuldner die Forderung ganz oder teilweise bestreiten, kann sie bzw. er Rechtsvorschlag erheben. Rechtsvorschlag kann der zustellenden Postbeamtin, dem zustellenden Postbeamten oder innert 10 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich erklärt werden.
  • Der Rechtsvorschlag kann entweder in einem ordentlichen Zivilprozess oder im sog. Rechtsöffnungsverfahren beseitigt werden. Rechtsöffnung stellt die gerichtliche Beseitigung der Sperrwirkung des Rechtsvorschlags dar. Unsere Juristen helfen Ihnen gerne bei der Rechtsöffnung.
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